FAQ - Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie einige häufig gestellte Fragen und Antworten.

Welche Härte hat das Wasser in Mils?

Mils-Nord (nördlich des Mühlenwegs/Engstelle): 10,0 °dH

Mils-Süd (südlich des Mühlenwegs/Engstelle): 13,7 °dH

Wie ist die Wasserqualität in Mils?

Im Jahr 2025 wurden insgesamt 6 bakteriologische und 30 chemisch-physikalische Wasserproben zur Gewährleistung der Wasserqualität im Versorgungsgebiet Mils gezogen. Die Untersuchungsergebnisse entsprechen den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Im Rahmen des Untersuchungsumfanges waren keine Pestizide nachweisbar. Diese Veröffentlichung entspricht der Informationspflicht gemäß der Trinkwasserverordnung i.d.g.F.. 

Eine einwandfreie Wasserqualität wurde bestätigt. Dieses Wasser ist auch hervorragend zur Zubereitung von Babynahrung geeignet.

Zu den Wasseranalysewerten Mils-Nord (nördlich des Mühlenwegs/Engstelle)

Zu den Wasseranalysewerten Mils-Süd (südlich des Mühlenwegs/Engstelle)

Lärmschutzregeln

In der Gemeinde Mils gelten folgende Verbote für lärmerregende Haus- und Gartenarbeit (Rasenmähen, lärmerregende Maschinen, etc.): 

  • Werktags (Montag bis Samstag) von 12 bis 14 Uhr und 20 bis 6 Uhr (Ruhezeit).
  • Sonn- und Feiertagen: ganztägig.

Allgemeines bei Problemen mit Lärm: 

Nicht nur während Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Dies betrifft nicht nur Haus- und Gartenarbeiten, sondern auch jeglichen anderen Lärm (Musik, private Gartenpartys, etc.). Während der üblichen Ruhezeiten (insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen) wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Es bedarf immer einer individuellen Prüfung, ob eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Diese Prüfung wird in der Regel vor Ort von der Polizei durchgeführt.

Generell gilt die Empfehlung an den Lärmverursacher, immer vorab mit den betroffenen Anrainern und Nachbarn zu sprechen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Nähere Informationen finden Sie auch auf oesterreich.gv.at oder unter tirol.gv.at.


Anrainerverpflichtungen: Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet gelten folgende Verpflichtungen für Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr auf Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft. Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Eigentümer von Verkaufshütten.

  • Schneeräumung und Entfernung von Verunreinigungen auf Gehsteigen u. -wegen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1m zu betreuen.
  • Streuung bei Schnee und Glatteis
  • Entfernung überhängender Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern.

Diese gesetzlichen Anrainerverpflichtungen beruhen auf § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960).