Im Ortsgebiet gelten folgende Verpflichtungen für Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr auf Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft. Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Eigentümer von Verkaufshütten.
- Schneeräumung und Entfernung von Verunreinigungen auf Gehsteigen u. -wegen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1m zu betreuen.
- Streuung bei Schnee und Glatteis
- Entfernung überhängender Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern.
Diese gesetzlichen Anrainerverpflichtungen beruhen auf § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960).